Nach dem § 15b EStG dürfen entstandene Verluste aus einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Der § 15b EStG wurde Ende 2005 aufgrund des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (Art. 1 Nr. 4) eingeführt. Die Anwendung von § 15b EStG regelt ferner § 52 Abs. 33a EStG.
Hiernach dürfen entstandene Verluste aus einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch ein Abzug nach § 10d EStG ist nicht möglich (Verlustrücktrag). Allerdings mindern die entstandene Verluste in den folgenden Wirtschaftsjahren die Gewinne aus der selben Einkunftsquelle.
Die Anwendungen des § 15b EStG beschränkt sich auf Verluste von Steuerstundungsmodellen, bei denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 begetreten ist bzw. für Steuerstundungsmodelle, deren Außenvertrieb nach dem 10. November 2005 begonnen wurde.
Für alle von uns bereits platzierten Schiffsbeteiligungen hat diese Neuregelung keine Auswirkung.