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vom 18.11.08
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 hat das Bundesministerium für Finanzen den bisherigen Erlass vom 12. Juni 2002 geändert. Zu folgenden bislang strittigen Punkten erfolgt eine Klarstellung:

  • Vereinfachte Ermittlung des Teilwertes zur Bestimmung des Unterschiedsbetrages bei Handelsschiffen (Rz. 21)
Zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages des Handelsschiffes wird nicht beanstandet, wenn der Teilwert in der Weise ermittelt wird, dass lineare Abschreibungen über eine einheitliche Nutzungsdauer von 25 Jahren von den Anschaffungs-/Herstellungskosten abgezogen werden. Ein Schrottwert bleibt außer Ansatz.

  • Steuerliche Behandlung des Unterschiedsbetrages in Umwandlungsfällen (Rz. 28)
Eine Auflösung des Unterschiedsbetrages erfolgt nicht für einzelne Gesellschafter bei Einbringung zu Buchwerten oder in Umwandlungsfällen

  • Abgeltung der Bereederungsgebühr mit der Tonnagesteuer (Rz. 34)
Soweit es sich um Sonderbetriebseinnahmen handelt, ist eine Bereederungsgebühr zzgl. des für die Bereederung gezahlten Vorabgewinns bis maximal 4% der Bruttofrachten mit der Tonnagesteuer abgegolten. Eine neben dem Bereederungsentgelt anfallende Befrachtungskommission ist nicht mit dem Tonnagegewinn abgegolten und stellt eine hinzuzurechnende Vergütung dar.

  • Keine Anwendung des § 16 EStG (Freibetrag für Veräußerungsgewinn) sowie des § 34 EStG ("Fünftelregelung", ermäßigter Steuersatz) für den Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages (Rz. 35) 
Nach der Rz. 35 sollen die Tarifbegünstigungen des § 34 EStG sowie der Freibetrag nach § 16 EStG bei der Anwendung der Tonnagesteuer nicht gewährt werden. Hier bleibt letzlich aber noch der Ausgang des vor dem BFH in dieser Streitfrage anhängigen Verfahrens (IV R 40/08) abzuwarten.

  • Gewerbesteuerpflicht für die Auflösung des Unterschiedsbetrages (Rz. 37 / Rz. 38)
Die Hinzurechnung der Auflösung des Unterschiedsbetrages zum Gewerbeertrag wird nochmals ausdrücklich bestätigt. Die im Erlass vom 12. Juni 2002 enthaltene Kürzungsmöglichkeit in Höhe von 80% des Gewerbeetrages gemäß § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird gestrichen. Demnach ist die Auflösung des Unterschiedsbetrages in voller Höhe gewerbesteuerpflichtig.



















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