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vom 04.08.2011 | Tonnagesteuer | |
Seit dem 1. Januar 1999 bietet der Gesetzgeber eine weitere Möglichkeit zur Gewinnermittlung bei Schiffsfonds: Die sogenannte „Tonnagesteuer“. Diese Seite soll Sie kurz über das Wesen der sogenannten "Tonnagesteuer" informieren. Die Auswirkungen des entsprechenden Gesetzes können dabei nur in Grundzügen wiedergegeben werden. Zwei Möglichkeiten der Besteuerung Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 gibt es für Schifffahrtsgesellschaften eine zweite Variante in der Besteuerung, die "Tonnagesteuer" (§ 5a EStG). Die bisherige Form der Besteuerung bleibt dabei bestehen, so dass jede Gesellschaft eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei steuerlichen Alternativen hat. Nach der Ausübung des Wahlrechts ist das Unternehmen für eine Dauer von 10 Jahren an die gewählte Form gebunden. Keine neue Steuer Bei der "Tonnagesteuer" handelt es sich nicht um eine neue Besteuerungsart, sondern um eine neue Vorgehensweise bei der Ermittlung des Gewinns, der anschließend wie üblich auf Ebene des Gesellschafters der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Bei der bisherigen ("herkömmlichen") Gewinnermittlung werden die tatsächlichen Gewinne (bzw. Verluste) der Gesellschaft zur Besteuerung herangezogen. Bei der "Tonnagesteuer" hingegen wird der Gewinn pauschal nach der Schiffsgröße berechnet, unabhängig von den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten der Gesellschaft. Steuern während der Betriebsphase und bei Veräußerung Weil im Rahmen der "Tonnagesteuer" die laufenden pauschalen Gewinne sehr gering sind, ergibt sich darauf eine Einkommensteuer, die in ihrer Höhe vernachlässigbar ist. Eine weitere Komponente der "Tonnagesteuer" ist der zu versteuernde Unterschiedsbetrag. Dieser Betrag ist die Differenz zwischen Buch- und tatsächlichem Wert des Schiffes zum Zeitpunkt des Wechsels zur "Tonnagesteuer". Der Unterschiedsbetrag wird als Gewinn betrachtet und ist entsprechend zu versteuern, wenn die Tonnagebesteuerung vor Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist beendet wird, oder nach Ablauf der Bindungsfrist nicht fortgesetzt wird oder wenn das Schiff veräußert wird. Sowohl laufende Gewinne als auch Unterschiedsbetrag werden anteilig auf die Gesellschafter umgelegt. Veräußert dagegen ein Gesellschafter, der bereits im Übergangszeitpunkt zur "Tonnagesteuer" Kommanditist der Gesellschaft war, seinen Kommanditanteil, so hat dieser den auf die Beteiligung entfallenden – anteiligen – Unterschiedsbetrag zu versteuern. In der Regel wirkt sich die Inanspruchnahme der "Tonnagesteuer" vorteilhaft für die Gesellschafter aus. |
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vom 04.08.2011 | § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) | |
Nach dem Ende 2005 eingeführten § 15b EStG dürfen entstandene Verluste aus einem sogenannten Steuerstundungsmodell weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch ein Abzug nach § 10d EStG ist nicht möglich (Verlustrücktrag). Allerdings mindern die entstandenen Verluste in den folgenden Wirtschaftsjahren die Gewinne aus derselben Einkunftsquelle. Die Anwendung von § 15b EStG ist in § 52 Abs. 33a EStG geregelt. Demnach ist § 15b EStG nur auf Verluste von Steuerstundungsmodellen, bei denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde, anzuwenden. Für alle von uns bereits platzierten Schiffsbeteiligungen hat diese Neuregelung keine Auswirkung. Für alle von uns bereits platzierten Schiffsbeteiligungen hat diese Neuregelung keine Auswirkung. |